Greif zu!
Die Konditionen der Bafa-Vor-Ort-Energieberatung haben sich für Bauherren und Wohnungseigentümer sehr attraktiv geändert.
Die von bisher 60 % Zuschuss hat sich auf 80 % des förderfähigen Beratungshonorars erhöht.
maximal 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.700 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.
Zuschuss in Höhe von maximal 500 Euro für zusätzliche Erläuterung eines Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung.
Fördervoraussetzungen
1 Allgemeine Fördervoraussetzungen:
Gefördert werden ausschließlich Beratungsleistungen für Wohngebäude, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.
Eine erneute Förderung für dasselbe Wohngebäude kann frühestens vier Jahre nach Auszahlung einer zuvor nach dieser Richtlinie oder der Vorgängerrichtlinie erfolgten Förderung beantragt werden, es sei denn, es findet vorher ein Eigentümerwechsel statt.
Weitere allgemeine Fördervoraussetzungen sind einem mit dem Richtliniengeber abgestimmten Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu entnehmen.
2 Voraussetzungen für Beratungsempfänger:
2.1 Die nach dieser Richtlinie geförderten Beratungsleistungen können in Anspruch nehmen–Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden;–Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG);–Nießbrauchberechtigte;–Mieter und Pächter.
2.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn–an dem Eigentümer des Wohngebäudes der Bund oder ein Bundesland mehrheitlich beteiligt ist;–das Wohngebäude sich mehrheitlich im Bundes- oder Landeseigentum befindet;–der Eigentümer ein Unternehmen ist, das nicht die Voraussetzungen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission von Mai 2003, die Definition von kleine und mittlere Unternehmen betreffend, erfüllt;–Eigentümer des Gebäudes ein Unternehmen ist, das auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnte;–dem Energieberatungsunternehmen auch nur anteilige Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Wohngebäude zustehen;–der Beratungsempfänger selbst von der Bewilligungsbehörde als Energieberater für das Förderprogramm zugelassen worden ist;–der Beratungsempfänger ein Unternehmen ist, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;–der Beratungsempfänger ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200 000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors 100 000 Euro) erhalten hat;–der Beratungsempfänger ein Unternehmen ist, das im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen ist.
3 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln:
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Bafa-Vor-Ort-Energieberatung