
Energieberatung gemäß DIN V18599
Nichtwohngebäude
Energiedienste aller Art bietet im Rahmen des BAFA-Förderprogramms „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)“ Energieberatungen gemäß DIN V18599 für alle Nichtwohngebäudearten an. Die BAFA-Förderung betrifft einen Teil der Beratungshonorarkosten und wird als nicht zurückzahlender Zuschuss vergeben.
Bis zu 50 % der Beratungshonorarkosten können durch das BAFA gefördert werden.
Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
- Nettogrundfläche unter 200 m²: Zuschuss maximal 850 Euro;
- Nettogrundfläche zwischen 200 m² und 500 m²: Zuschuss maximal 2.500 Euro;
- Nettogrundfläche mehr als 500 m²: Zuschuss maximal 4.000 Euro.
Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude:
- Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder
- wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).
Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.
Antragsberechtigt sind:
1. Kleine und mittlere Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die Nichtwohngebäude
- weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder
- eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.
Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.
2.
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
- Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
- Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
3. Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.
Energieberatung Nichtwohngebäude Dortmund