Energieberatung gemäß DIN V18599

Energieberatung gemäß DIN V18599

Nichtwohngebäude

Energiedienste aller Art bietet im Rahmen des BAFA-Förderprogramms „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)“ Energieberatungen gemäß DIN V18599  für alle Nichtwohngebäudearten an. Die BAFA-Förderung  betrifft einen Teil der Beratungshonorarkosten und wird als nicht zurückzahlender Zuschuss vergeben.

Bis zu 80 % der Beratungshonorarkosten können durch das BAFA gefördert werden.

Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
  • Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal 1.700 Euro;
  • Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal 5.000 Euro;
  • Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 8.000 Euro.
Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude:
  1. Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan) oder
  2. wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten KfW-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).

Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.

Antragsberechtigt sind:

1. Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, die Nichtwohngebäude

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder
  • eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro haben.

Zur Ermittlung der Mitarbeiterzahl, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme siehe KMU-Handbuch der Europäischen Union.

2.

  • Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
  • Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht. Die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein
  • Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
  • Soziale und gesundheitliche Einrichtungen
  • Kultureinrichtungen

3. Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.

Energieberatung Nichtwohngebäude Dortmund

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