Abfallbeauftragter
Fast überall auf der Erde und besonderes dort, wo Menschen leben, entstehen verschiedene Arten von Abfällen (gefährliche, nicht gefährliche, flüssige, gasförmige und feste), die unbedingt vermieden und unserer Umwelt zuliebe verwertet werden sollten. Es ist zudem wichtig die Reste umweltgerecht zu beseitigen.Abfall
Abfallbesitzer, -erzeuger, -verwerter, und -entsorger, die genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß §4 BImSchG betreiben, sind nach §54 KrWG verpflichtet, Abfallbeauftragte zu ernennen bzw. einen oder mehrere Beauftragte/n zu bestellen.
Durch die Bestellung von externen Betriebsbeauftragten können die Betreiber von mehreren fachlichen und finanziellen Vorteilen profitieren:
- Durch den Einsatz von externen Beauftragten lassen sich häufig Risiken und bürokratische Fehler, die zur amtlichen Auflagen und manchmal zur Betriebsstilllegung führen, vermeiden.
- Dadurch können Sie sich auf Personaleinstellungen für geringfügige und Teilaufgaben im Betrieb verzichten.
- Die internen Fachkräfte können sich mehr auf das Kerngeschäft und die Hauptaufgaben konzentrieren.
- Kostensenkung der Mitarbeiterbezahlung, da der externen Beauftragter nur für die tatsächlichen aufgeteilten Teilaufgaben nach Stundensatz oder Tagesbasis bezahlt wird.
- Vermeidung von Schulungs- Fortbildungs- und Weiterbildungskosten, die durch die Behörden in regelmäßigen Fristen vorgeschrieben sind.
- Effizienzsteigerung in der Durchführung der Pflichten
- Stätig aktuell in den rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften der Themen BImSchG, BImSchV und KrWG
- Steigerung der Einwilligung bei den Behörden und in der Öffentlichkeit.
- Einer externen Beauftragten stellt eine wesentliche Verknüpfungsfunktion zwischen Controllingspersonal, Anlagenbetreiber und die zuständigen Behörden dar.
Der Beauftragte informiert und berät in allen Themen der Abfallwirtschaft und des Abfallrechts. Er hat allgemein und gemäß §59 und §60 KrWG die Aufgabe, die abfallrechtlichen Pflichten und Auflagen im Betrieb sicherzustellen. Ebenso übernimmt er gemäß § 55 KrWG die Überwachung der Abfälle ab ihrer Entstehung bis zur Entsorgung, sowie die Erstattung des jährlichen Berichts, der die beabsichtigten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem vorjährigen Bericht beinhaltet.
Unsere Aufgaben als externe Abfallbeauftragten sind unter anderem im Einzelnen die folgenden Punkte:
- Beratung und Aufklärung der Betriebsverantwortlichen über Mängeln und schädliche Umweltauswirkungen.
- Vorschlagen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen und Mitwirkung bei der Entwicklung und Integration von Umweltverträglichen Prozesse, verfahren und Erzeugnisse im Rahmen des KrWG.
- Verfolgung und Überwachung der Abfälle von Entstehung bis zur Beseitigung.
- Schulung und Aufklärung der Mitarbeiter über die Gefahren und die Einhaltung von Vorschriften der Abfälle.
- Unterstützung bei der Nachweisführung, bei der Notifizierungsverfahren und bei der Behördlichen Formalitäten.
- Hinwirkung bei der Ausarbeitung von Abfallwirtschaftskonzepte und Erstellung von Abfallbilanzen.
- Beurteilung und Identifizierung der Art und Beschaffenheit der anfallenden Abfälle.
- Verbesserung der Wertschöpfungskette der Abfälle durch initiativen und innovativen Ideen.
Die oben genannten Punkte weichen immer von einem Betrieb zu einem anderen ab.