Gewässerbeauftragter

Gewässerbeauftragter

Überall wo Unternehmen mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen, ist die Bestellung ein oder mehrere Gewässerschutzbeauftragten gemäß § 64 Absatz 1 WHG vorgeschrieben.Gewässerschutz

Im Ausnahme Fällen beispielsweise bei besonderen gefährlichen Abwässern, gilt gemäß § 64 Absatz 2 WHG die Anordnungspflicht von Gewässerschutzbeauftragten auch bei geringeren Abwassermengen. Die angeordneten Aufgaben können auch von externen Beauftragten durchgeführten werden.

Durch die Bestellung von externen Betriebsbeauftragten können die Betreiber von mehreren fachlichen und finanziellen Vorteilen profitieren:
  • Durch den Einsatz von externen Beauftragten lassen sich häufig Risiken und bürokratische Fehler, die zur amtlichen Auflagen und manchmal zur Betriebsstilllegung führen, vermeiden.
  • Dadurch können Sie sich auf Personaleinstellungen für geringfügige und Teilaufgaben im Betrieb verzichten.
  • Die internen Fachkräfte können sich mehr auf das Kerngeschäft und die Hauptaufgaben konzentrieren.
  • Kostensenkung der Mitarbeiterbezahlung, da der externen Beauftragter nur für die tatsächlichen aufgeteilten Teilaufgaben nach Stundensatz oder Tagesbasis bezahlt wird.
  • Vermeidung von Schulungs- Fortbildungs- und Weiterbildungskosten, die durch die Behörden in regelmäßigen Fristen vorgeschrieben sind.
  • Effizienzsteigerung in der Durchführung der Pflichten
  • Stätig aktuell in den rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften der Themen WHG
  • Steigerung der Einwilligung bei den Behörden und in der Öffentlichkeit.
  • Einer externen Beauftragten stellt eine wesentliche Verknüpfungsfunktion zwischen Controllingpersonal, Anlagenbetreiber und die zuständigen Behörden dar.
Wir beraten gerne Unternehmen und Betriebsangehörige in alle wesentlichen Themen der Gewässerschutz / Gewässerbenutzung und übernehmen unter anderem entsprechend § 65 WHG die folgenden Aufgaben:
  • Regelmäßige Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten, gesetzlichen Vorschriften, Bestimmungen und behördlichen Auflagen.
  • Durchführung von Abwassermessungen nach Menge und Beschaffenheit, Aufzeichnung der Messungsergebnisse, Aufzeigen von Mängeln und Empfehlung von Mängelbehebungsmaßnahmen.
  • Hinwirken bei der Optimierung und Integration von umweltgerechten Prozesse Methoden zur Vermeidung und Reduzierung der Abwassermengen.
  • Unterstützung der Abwasserverantwortlichen bei der Anwendung von umweltfreundlichen Abwasserbehandlungsverfahren und bei der Entwicklung von innovativen Entsorgungskonzepten für die anfallenden Rückstände des Abwassers.
  • Einführung von Gewässerschutzmaßnahmen.
  • Erstellung vom jährlichen Bericht über die im Betrieb umgesetzten und beabsichtigten Maßnahmen.

Die oben genannten Punkte weichen immer von einem Betrieb zu einem anderen ab.

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